Vor Jahren tauchte erstmals der Vermerk auf Aufladekarten für
Prepaid-Handys auf, dass das Guthaben ersatzlos verfällt, wenn es
innerhalb eines gewissen Zeitraums nicht benutzt wird. Das wirkte sich
nachteilig für Kunden aus, die sich gerade deswegen ein Prepaid-Handy
zugelegt hatten, um nicht unnötig für einen Vertrag Geld auszugeben, den
sie nicht brauchten. In den Jahren 2006 und 2007 folgten schließlich
mehrere Urteile zum Thema des Verfalls von Prepaid-Guthaben, die sich
zunächst vorteilhaft für den Kunden auswirkten.
So entschied das Münchener Oberlandesgericht 2006 (AZ: 29 U 2294/06) im
Fall O2, dass der Telefonbieter unbenutztes Prepaid-Guthaben nicht
ersatzlos streichen durfte. Entsprechende Klauseln in den AGB wurden für
nichtig erklärt. Das Urteil bedeutet de facto allerdings nur, dass
Guthaben nicht ersatzlos gestrichen werden darf, wenn es nicht benutzt
wird - und schützt damit nicht umfassend vor dem Verfall.
Aufgrund dieses Urteils, das in der Debatte als entscheidend gilt, haben
viele Prepaid-Anbieter reagiert. Mittlerweile bieten sie
Prepaid-Guthaben mit endloser Gültigkeit an. Stattdessen kündigen die
Anbieter die komplette SIM-Karte, wenn das darauf befindliche Guthaben
innerhalb einer gewissen Zeit nicht aufgebraucht wird. Damit haben sie
eine rechtlich unbedenkliche Lösung geschaffen, denn das Guthaben wird
dem Kunden auch nach Kündigung der SIM-Karte noch ausgezahlt. Hinzu
kommt jedoch die Bearbeitungsgebühr, wodurch wiederum nicht das
komplette Guthaben ausgezahlt wird und die Telefongesellschaft trotzdem
einen Teil davon einbehält.
Seit dem Münchener Urteil von 2006 darf Prepaid-Guthaben also nicht mehr
ohne Ersatz verfallen. Verbraucht man das Guthaben auf seiner SIM-Karte
jedoch nicht mehr innerhalb der Laufzeit, kann man seine komplette
Rufnummer verlieren. Das Guthaben bekommt man in diesem Fall ausgezahlt,
aber nicht vollständig, da die Telefongesellschaft gewisse Gebühren
automatisch einbehält.