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Darf mein Prepaid-Guthaben verfallen?

Vor Jahren tauchte erstmals der Vermerk auf Aufladekarten für Prepaid-Handys auf, dass das Guthaben ersatzlos verfällt, wenn es innerhalb eines gewissen Zeitraums nicht benutzt wird. Das wirkte sich nachteilig für Kunden aus, die sich gerade deswegen ein Prepaid-Handy zugelegt hatten, um nicht unnötig für einen Vertrag Geld auszugeben, den sie nicht brauchten. In den Jahren 2006 und 2007 folgten schließlich mehrere Urteile zum Thema des Verfalls von Prepaid-Guthaben, die sich zunächst vorteilhaft für den Kunden auswirkten.


So entschied das Münchener Oberlandesgericht 2006 (AZ: 29 U 2294/06) im Fall O2, dass der Telefonbieter unbenutztes Prepaid-Guthaben nicht ersatzlos streichen durfte. Entsprechende Klauseln in den AGB wurden für nichtig erklärt. Das Urteil bedeutet de facto allerdings nur, dass Guthaben nicht ersatzlos gestrichen werden darf, wenn es nicht benutzt wird - und schützt damit nicht umfassend vor dem Verfall.

Aufgrund dieses Urteils, das in der Debatte als entscheidend gilt, haben viele Prepaid-Anbieter reagiert. Mittlerweile bieten sie Prepaid-Guthaben mit endloser Gültigkeit an. Stattdessen kündigen die Anbieter die komplette SIM-Karte, wenn das darauf befindliche Guthaben innerhalb einer gewissen Zeit nicht aufgebraucht wird. Damit haben sie eine rechtlich unbedenkliche Lösung geschaffen, denn das Guthaben wird dem Kunden auch nach Kündigung der SIM-Karte noch ausgezahlt. Hinzu kommt jedoch die Bearbeitungsgebühr, wodurch wiederum nicht das komplette Guthaben ausgezahlt wird und die Telefongesellschaft trotzdem einen Teil davon einbehält.

Seit dem Münchener Urteil von 2006 darf Prepaid-Guthaben also nicht mehr ohne Ersatz verfallen. Verbraucht man das Guthaben auf seiner SIM-Karte jedoch nicht mehr innerhalb der Laufzeit, kann man seine komplette Rufnummer verlieren. Das Guthaben bekommt man in diesem Fall ausgezahlt, aber nicht vollständig, da die Telefongesellschaft gewisse Gebühren automatisch einbehält.